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Annahme der Resolution „Unzulaessigkeit der Praxis, die moderne Formen des Rassismus, Fremdenhasses, der Rassendiskriminierung und diesbezueglichen Intoleranz foerdert“ im Dritten Ausschuss auf der 61.Tagung der UN-Vollversammlung

2022-17-11-2006

MITTEILUNG FUER MEDIEN

Am 16.November wurde in New York auf der Sitzung des Dritten Ausschusses der UN-Vollversammlung auf Initiative der Russischen Foederation Resolution „Unzulaessigkeit der Praxis, die moderne Formen des Rassismus, Fremdenhasses, der Rassendiskriminierung und der diesbezueglichen Intoleranz foerdert" angenommen. Ko-Urheber dieses Projekts waren Weissrussland, Kasachstan, Kirgisien, Tadschikistan, Turkmenien, Usbekistan, Benin, Venezuela, Simbabwe, Kuba, Nigeria, Suedafrikanische Republik, Sudan, Zentralafrikanische Republik und Aethiopien. Fuer die Resolution haben 107 Staaten gestimmt, dagegen 3 Delegationen, 53 Staaten haben sich der Stimme enthalten.

In der Resolution wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Nuernberger Tribunals und Schlussdokumente der Weltkonferenz zur Bekaempfung von Rassismus (SAR, 2001) ernste Besorgnis wegen der wachsenden extremistischen Bewegungen und politischen Parteien ausgedrueckt, die Rassismus, Etnozentrismus und Fremdenhass propagieren und Ideologie des Faschismus und der Rassenueberlegenheit verbreiten.

Die Resolution verurteilt die Ruehmung der nazistischen Bewegung und der ehemaligen Mitglieder der Organisation „Waffen-SS", u.a. Errichtung von Denk- und Ehrenmaelern und oeffentliche Zuege zur Ruehmung der nazistischen Vergangenheit, Bewegung und des Neonazismus. In dem vom Dritten Ausschuss angenommenen Dokument wird betont, dass Errichtung von Dekmaelern zu Ehren der SS-Leute sowie deren Zuege und Aehnliches das Andenken an zahlreiche Opfer des Faschismus schaenden, auf die heranwachsende Generation negativ wirken und mit den Verpflichtungen der UN-Staaten absolut unvereinbar sind.

Darueber hinaus weist die Resolution darauf hin, dass solche Handlungen nicht Umsetzung, sondern eindeutige und klare Misshandlung des Rechts auf Freiheit der friedlichen Versammlungen und Assoziationen, sowie auf Meinungsfreiheit und ihren freien Ausdruck darstellen. Aus der Sicht der Vollversammlung gehoeren solche Handlungen in den Geltungsbereich des Artikel 4 der Internationalen Konvention ueber die Liquidierung aller Formen der Rassendiskrimnierung, die alle Signaturstaaten verpflichtet, sie strafrechtlich zu verfolgen.

Solche Praxis ernaehre moderne Formen des Rassismus und Fremdenhasses und fuehre zur Verbreitung und Vermehrung verschiedener extremistischer Parteien, Bewegungen und Gruppen, u.a. der Neofaschisten und Skinheads.

Es ist bedauernswert, dass einige Laender (USA, Japan, Mikronesien) gegen dieses Dokument gestimmt haben, und einige Staaten, u.a. alle EU-Staaten bei der Stimmung um den Resolutionsentwurf, der von der ueberwiegenden Mehrheit der UN-Staaten unterstuetzt wurde, sich der Stimme enthalten haben.

Jedes Thema entwickelt sich nicht im Vakuum, sondern in konkreten Laendern, die auch entsprechende Maßnahmen treffen sollen. Wirkliche Solidaritaet auf der internationalen, regionalen und bilateralen Ebenen besteht in gemeinsamen Bemuehungen um die Beseitigung dieser Erscheinungsformen, und nicht in den Versuchen sie zu verschweigen. Die Resolution ist auf Zusammenarbeit und Dialog gerichtet. Demokratisch reife Laender sollen zu dieser Zusammenarbeit und zum Dialog bereit sein.

17. November 2006


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