Über den Fall des Staatsangehörigen der BRD B.T. Hobert
PRESSEMITTEILUNG
Wie es bekannt wurde, soll am 19. November dieses Jahres die Entscheidung des Gerichts von Münster in Kraft treten, laut der der ehemalige Lehrer in der Schule bei der BRD-Botschaft in Moskau B.T. Hobert, der für die Verursachung eines Verkehrsunfalls am 30. November 2008, bei dem russische Staatsangehörige A.G. Kamynin und A.W. Jewtejew ums Leben kamen, schuldig erklärt wurde, zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt wird.
Die deutschen Rechtsschutzorgane führten die strafrechtliche Verfolgung von B.T. Hobert, der in Russland kraft der Akkreditierung als ein Mitglied des administrativen und technischen Personals der Botschaft der BRD diplomatische Immunität genoss, im Rahmen des Untersuchungsauftrags von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, der durch Kanäle der internationalen rechtlichen Hilfe der deutschen Seite übergeben wurde.
Unter Berücksichtigung der Folgenschwere des von B.T. Hobert begangenen Verbrechens ruft eine solch milde Entscheidung der deutschen Justiz Verwunderung und Inakzeptanz hervor. Sie kann nicht anders qualifiziert werden, als aus rechtlicher Sicht im höchsten Maße bestreitbar und nicht dem Schweregrad des begangenen Verbrechens entsprechend.
Soweit man es beurteilen kann, hat das Gericht der Stadt Münster im Bezug auf B.T. Hobert das mildeste Strafmaß gewählt, das von der deutschen Gesetzgebung für einen solchen Tatbestand vorgesehen ist. Dabei wurde der folgende Umstand nicht berücksichtigt, dass B.T. Hobert früher mehrmals grobe Verletzungen der Straßenverkehrsordnung zuließ (Überschreitung der maximal zulässigen Fahrgeschwindigkeit um 69 Stundenkilometer, Ausfahrt auf die Gegenfahrspur, Verweigerung einer medizinischen Untersuchung auf Alkohol).
Das Außenministerium Russlands lenkte die Aufmerksamkeit der Botschaft der BRD mehrmals auf die aufgezählten Fakten der groben Verletzung der rusisschen Gesetzgebung durch B.T. Hobert, deren Normen laut der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen von 1961 von allen Mitgliedern der diplomatischen Vertretungen respektiert und berücksichtigt werden sollen. Bedauerlicherweise haben die deutschen Behörden damals keine adäquaten Maßnahmen gegen B.T. Hobert angewendet. Die entsprechenden Noten des Außenministeriums Russlands, die zu den Materialien des Strafverfahrens beigefügt wurden, standen dem Gericht zur Verfügung.
Bald ist es ein Jahr seit dem Tod von A.G. Kamynin und A.W. Jewtejew. Wir sprechen den Verwandten und Angehörigen nochmals unsere Teilnahme an dem schweren Verlust aus und teilen ihr Gefühl der Empörung über die Bestrafung, zu der der Schuldige an dieser Tragödie von dem deutschen Gericht verurteilt wurde. Wir werden im Rahmen der vorhandenen rechtlichen Prozeduren und in politischen Kontakten mit den deutschen Behörden Gerechtigkeit fordern.
17. November 2009