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Kommentar des Departements für Information und Presse Russlands zu Rechtsaspekten der juengsten russischen Initiativen bezüglich Abchasien und Südossetien

587-29-04-2008

 

 

Georgien und einige andere unsere Partner behaupten, dass die am 16.April dieses Jahres angekündigten Aufträge des Präsidenten der Russischen Föderation an die russische Regierung zum Schutz der Rechte und Interessen der abchasischen und südossetischen Bevölkerung den allgemeinen Prinzipien und Normen des Völkerrechts widersprechen und auf die Annexion dieser Regionen gerichtet sind. In diesem Zusammenhang halten wir es für nötig, folgende Erklärung abzugeben:

Die von Russland angekündigten Massnahmen zum Schutz von Interessen der Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens sind durch die besondere Lage in diesen Regionen bedingt. Da die Militärkonflikte dort nicht gelöst sind, übt Georgien seine Gerichtsbarkeit auf dem gesamten Territorium dieser Regionen nicht in vollem Masse aus. In Wirklichkeit üben örtliche Behörden die Kontrolle darüber aus, und die Bevölkerung dieser Regionen hat praktisch keine Möglichkeit, die wichtigsten Menschenrechte zu geniessen. Es daürt schon viele Jahre. Aber das Leben in Abchasien und Südossetien läuft weiter: Menschen kommen zur Welt, schliessen Ehen, lernen, arbeiten, handeln usw. Sie verfügen über Grundrechte, ohne die ein normales menschliches Leben unmöglich ist. All diese Jahre bleibt die Bevölkerung der nicht anerkannten Republiken Geisel der zwischennationalen Konflikte, die – und das darf man auch nicht vergessen – entflammt sind nachdem die georgischen Behörden die Autonomie Abchasiens und Südossetiens abgeschafft haben und Truppen des georgischen Staatsrates gegen Suchumi gezogen sind.

Heute üben die tatsächlichen Behörden Abchasiens und Südossetiens Kontrolle und Rechtsprechung auf diesen Territorien aus. Dies ermöglicht die Aufrechterhaltung der minimalen Ordnung, Bekämpfung der Kriminalität, es werden Geschäfte geführt und tägliche Kleingeschäfte abgeschlossen. Die Anerkennung einiger Rechtsakte dieser Behörden führt keinesfalls zur Anerkennung ihres Status.

Zu konkreten Aufträgen des Präsidenten wäre folgendes zu betonen:

1. Die Anerkennung von Urkunden, die von den tatsächlichen Behörden Abchasiens und Südossetiens ausgestellt werden.

Im Völkerrecht wird anerkannt, dass die Gesetzwidrigkeit einer Behörde nicht unbedingt heisst, dass alle ihre Urkunden ungültig sind. Gültig seien Akte, die für die Wahrnehmung der wichtigsten Menschenrechte notwendig sind. Zu solchen gehören beispielsweise Eintragungen ins Personenstandregister. Deren Nichtanerkennung hätte offensichtlich äusserst negative Folgen für die Bewohner des entsprechenden Territoriums.

Diese These wird durch die Gerichtspraxis verschiedener Staaten (u.a. der Vereinigten Staaten und Grossbritanniens) sowie der internationalen Gerichtsorgane, einschl. des internationalen Gerichtshofs und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt in seinem 2001 gefassten Urteil im Fall „Zypern gegen Türkei" hinsichtlich der Akte der nicht anerkannten „Türkischen Republik Nordzypern" ausführliche Argumente vor: „Für die auf diesem Territorium lebenden Menschen geht das Leben weiter. Und dieses Leben soll möglichst erträglich sein. Es soll von tatsächlichen Behörden, u.a. Gerichten, geschützt werden; gerade im Interesse der auf diesem Territorium lebenden Menschen dürfen die Handlungen dieser Behörden … nicht von Dritten Staaten bzw. internationalen Organisationen ignoriert werden… Sonst hiesse es, die auf diesem Territorium lebenden Menschen der Rechte zu berauben, wenn sie im internationalen Kontext behandelt werden…"

In seinem Urteil von 1978 hat das britische Gericht im Fall «Неsperides Ноtels Ltd. v. Аеgеап Turkish Ноlidays Ltd.» folgendes festgelegt: „[Gerichte] müssen die tatsächliche Lage auf diesem Territorium analysieren, um das Recht zu bestimmen, das wirklich effizient ist und auf diesem Territorium angewendet wird, und dessen Wirksamkeit gegenüber natürlichen Personen anerkennen, wie dies das Recht und der gesunde Menschenverstand erfordern…"

Zu erwähnen wäre auch das Urteil des Gerichts in New York von 1933 im Fall «Salimoff & Co. v. Standard Oil of N.Y.» Es ging um die Anerkennung der Rechtsakte der UdSSR, deren Regierung damals von Vereinigten Staaten nicht anerkannt wurde. In seinem Urteil erklärte das Gericht: „Die Gerichte können die sowjetische Regierung de-jure nicht anerkennen… Sie können jedoch bestätigen, dass diese Regierung den inneren Frieden und Ordnung aufrechterhält, nationale Verteidigung und allgemeinen Wohlstand sichert, die Beziehungen zu unserer Regierung und anderen Regierungen gestaltet. Wenn wir uns weigern anzürkennen, dass die sowjetische Regierung eine Regierung ist, die innere Angelegenheiten des Staates regelt, hiesse es eine Fiktion als Wirklichkeit darzustellen, welche gar keine ist."

Im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs „Rechtsfolgen der trotz der Resolution 276 (1970) des Weltsicherheitsrates fortwährenden Präsenz Südafrikas in Namibia (Südostafrika) von 1971 heisst es:

„Die Ungültigkeit [der Rechtsakte der südafrikanischen Behörden in Namibia] kann nicht solche Akte betreffen, wie Registrierung von Geburten, Toden und Ehen, deren Folgen nur zu Schaden der Bewohner des Territoriums ignoriert werden können". Diese Haltung des Gerichts, wie auch viele seine Urteile in konkreten Fragen werden auch bei der Behandlung ähnlicher Fälle berücksichtigt.

Gerade das liegt den Beschlüssen des Präsidenten der Russischen Föderation über die Anerkennung einiger Arten von Unterlagen, die von tatsächlichen Machtorganen Abchasiens und Südossetiens an natürliche Personen ausgestellt werden, zugrunde.

2. Kontakte mit tatsächlichen Machtorganen Abchasiens und Südossetiens.

Die Zulässigkeit der Kontakte mit tatsächlichen Machtorganen der nicht anerkannten Republiken folgt aus den gleichen Völkerrechtsnormen. Im schon erwähnten Gutachten des Internationalen Gerichtshofs heisst es: „Die Nichtanerkennung… darf nicht zur Beraubung der Bevölkerung … der Vorteile aus der internationalen Zusammenarbeit führen."

Die Kontakte sollen vor allem zum Schutz der Rechte, Freiheiten und legitimen Interessen der russischen Bürger in Abchasien und Südossetien führen. Sie werden im handelswirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlich-technischen Bereich, im Informationsbereich, in der Kultur und Bildung realisiert. Dieses Verzeichnis zeugt von dem humanitären Charakter dieser Beziehungen. Es entspricht im Grossen und Ganzen der Praxis der Zusammenarbeit anderer Staaten, u.a. der USA, mit nicht anerkannten Gebilden. Nach der russischen Gesetzgebung kann übrigens die internationale Zusammenarbeit auch auf der Ebene der Subjekte der Föderation erfolgen.

In den Resolutionen des Weltsicherheitsrates zur georgisch-abchasischen Regelung wird betont, dass „Georgien wirtschaftliche Entwicklung in Abchasien dringend sichern soll". Wir gehen davon aus, dass in Anbetracht der Politik, die Tiflis gegenüber Suchumi in Wirklichkeit und nicht in Worten verfolgt, diese Bestimmung der Resolution nur durch direkte Kontakte mit abchasischen Behörden erfüllt werden kann.

Es ist auch zu betonen, dass in den Resolutionen des Weltsicherheitsrates die Fähigkeit der abchasichen Machtorgane, verbindliche Entscheidungen zu treffen, indirekt anerkannt wird. Sie enthalten verschiedene Aufforderungen an die „abchasische Seite", deren Erfüllung ohne Rechtsregelung kaum möglich ist.

3. Die Anerkennung der Rechtssubjektivität der abchasischen und südossetischen juristischen Personen.

Diesem Beschluss liegen die gleichen Erwägungen zugrunde. Natürlich wird die Zusammenarbeit im Interesse der Bevölkerung der nicht anerkannten Republiken durch direkte Beziehungen der Bürger und Wirtschaftssubjekte zum Ausdruck kommen. Ohne Anerkennung der letzteren kann solche Zusammenarbeit kaum zustande kommen.

4. Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen.

Russland und Georgien sind Teilnehmer der von GUS-Staaten geschlossenen Konvention über die Rechtshilfe in Zivil,- Familien- und Strafsachen von 1993, sowie der Auslieferungskonventionen des Europarates von 1957 und der Konventionen des Europarates über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 und über die Rücknahme der Verurteilten von 1983.

Die Unfähigkeit der georgischen Behörden deren Bestimmungen gegenüber Abchasien und Südossetien zu erfüllen, wird sogar von Georgien anerkannt. Gerade aus diesem Grunde hat die georgische Seite entsprechende Klauseln zu einigen Konventionen über deren Nichtanwendung auf dem abchasischen und südossetischen Territorium abgefasst. Solche Klauseln hat Georgien zu der schon erwähnten Europäischen Konvention von 1957 und zur Konvention über den Status der Flüchtlinge, zur Europäischen Konvention über die internationale Gültigkeit der Urteile in Strafsachen, zur Europäischen Konvention über die Bekämpfung des Terrorismus und anderen abgefasst.

Heute haben beispielsweise 35 russische Bürger, die auf dem Territorium Abchasiens in Strafhaft verbüssen, den Wunsch geäussert, zu deren weiteren Verbüssung Russland übergeben zu werden. In diesem Zusammenhang hat sich die russische Seite an die georgische mit der Bitte gewandt, in die Erfüllung der Bestimmungen der Konvention von 1983 (in Bezug auf welche Georgien keine Klausel abgefasst hat) durch direktes Zusammenwirken mit abchasischen Behörden einzuwilligen. über den Verlauf dieses Zusammenwirkens sollten zuständige Behörden Georgiens benachrichtigt werden. Die georgische Seite hat diese Bitte nicht nur abgelehnt, sondern Russland unverständlicherweise beschuldigt. Dabei ist es unklar, wie Georgien seinen internationalen Verpflichtungen aus dieser und anderen oben erwähnten Konventionen nachgehen will.

Unter diesen Bedingungen sind direkte Kontakte mit den tatsächlichen Behörden die einzige Möglichkeit, Rechte und legitime Interessen der russischen Bürger und überhaupt aller in Abchasien und Südossetien lebenden Menschen zu wahren. Es ist unmöglich, diesen Menschen internationale Rechtshilfe zu gewähren, deshalb können ihre Rechte stark gefährdet werden. Die russische Haltung in dieser Frage ist auf die Erreichung der Ziele dieser Konventionen gerichtet und zerstört keineswegs die dadurch gebildeten Regime.

5. Ausübung von Konsularfunktionen.

Es geht darum, dass territoriale Behörden des Aussenministeriums Russlands in der Krasnodarer Region und in Nordossetien ggf. Konsularfunktionen im Interesse der Bevölkerung Abchasiens und Südossetiens ausüben könnten. Wir meinen, dass Russland über das Recht verfügt, Funktionen eigener Machtorgane auf eigenem Territorium eigenständig zu bestimmen.

Es ist also offensichtlich, dass die russischen Schritte grundlegende Rechte der abchasischen und südossetischen Bevölkerung sichern sollen und nicht auf die Kontrolle über das Territorium der nicht anerkannten Republiken gerichtet sind.

 

29.April 2008

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